Statuten

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I. Name und Sitz

Art. 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

Unter dem Namen «Blaues Kreuz Bern - Solothurn – Freiburg» (nachstehend Verband genannt) besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern. Das Verbandsgebiet umfasst die obgenannten Kantone und kann auf angrenzende Gebiete ausgeweitet werden.

Art. 2 Zugehörigkeit

Der Verband ist Mitglied bei Blaues Kreuz Schweiz (Zentralverband).

 

II. Zweck und Ziele

Art. 3 Zweck

Der Verband ist eine Organisation für Alkohol- und Suchtfragen. Er gründet auf dem christlichen Glauben sowie auf der Solidarität mit den Betroffenen. Er setzt sich für Menschen ein, die direkt oder indirekt von Sucht betroffen sind. Er leistet Präventionsarbeit und Gesundheitsförderung. Die Arbeit orientiert sich an anerkannten fachlichen Konzepten und am aktuellen Wissensstand.

Grundlage der Tätigkeit bildet das Leitbild. Die Verbandsanlässe werden alkoholfrei durchgeführt.

Art. 4 Status

Der Verband verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, ist politisch und konfessionell unabhängig und beachtet die Grundsätze der Stiftung ZEWO.

Art. 5 Ziele

Der Verband setzt sich folgende Ziele:

  • a) Förderung der Persönlichkeit, Verbesserung der Lebensqualität und verantwortungsbewussten Umgang mit Genuss- und legalen Suchtmitteln in allen Lebensphasen
  • b) Unterstützung von Personen, Unternehmen und Institutionen in Fragen der Prävention und Gesundheitsförderung
  • c) Anbieten und Fördern sucht(mittel)freier Lebensräume und Übungsfelder
  • d) Ganzheitliche Beratung, Betreuung, Nachsorge und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit
  • e) Förderung der Integration in die Gesellschaft, in das soziale Umfeld und in die Arbeitswelt
  • f) Öffentliches und politisches Engagement für eine Gesellschaft ohne Suchtmittelmissbrauch

Art. 6 Aufgaben

Das Erreichen der Ziele wird im Besonderen angestrebt durch:

  • a) Führen einer Geschäftsstelle, von Fachstellen und weiteren Einrichtungen
  • b) Anstellung von qualifiziertem Fachpersonal
  • c) Das mitverantwortliche Teilhaben von freiwilligen Mitarbeitenden
  • d) Weiterbildung der Angestellten und Fortbildung für die freiwilligen Mitarbeitenden
  • e) Förderung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen
  • f) stufengerechte und zeitgemässe Angebote in der Suchthilfe, Suchtprävention und Gesundheitsförderung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • g) Mitarbeit in der Konferenz „Angebote und Entwicklung“ des Zentralverbandes
  • h) Information der angeschlossenen Mitglieder bzw. Blaukreuzvereine, der Arbeitsgruppen und Blaukreuz-Institutionen; Förderung von deren Zusammenarbeit und Weiterentwicklung
  • i) Zusammenarbeit mit dem Staat, mit Kirchen und ihren Institutionen, mit weiteren Organisationen der Suchthilfe und Suchtprävention
  • j) Öffentlichkeitsarbeit zu Alkohol- und anderen Suchtproblemen
  • k) Beschaffung von Finanzmitteln

 

III. Mitgliedschaft

Art. 7 Mitgliedschaft

Der Verband kennt zwei Mitgliedschaftskategorien. Sie unterstützen Ziele und Zweck des Blauen Kreuzes.

  • a) Mitglieder mit Abstinenzverpflichtung leben aus persönlicher Überzeugung alkoholfrei und streben einen suchtfreien Lebensstil an.
  • b) Mitglieder ohne Abstinenzverpflichtung halten sich an den nachstehenden Ehrenkodex und haben dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder mit Abstinenzverpflichtung. Einzig bei der Änderung der Statuten, Art. 3 (Zweck) sowie bei der Auflösung des Verbandes entfällt das Stimmrecht.

„Ich unterstütze Ziele und Zweck des Blauen Kreuzes in der Suchtprävention und der Hilfe an suchtgefährdeten Menschen und ihren Angehörigen auf der Grundlage des christlichen Glaubens. Ich
verpflichte mich zu verantwortungsvollem Umgang mit Suchtmitteln, um mit meiner Haltung niemanden zu gefährden.“

Art. 8 Aufnahme

Mitglied beim Verband kann werden, wer diese Statuten anerkennt und erfüllt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 9 Rechte

Mitglieder haben das Recht:

  • a) mit Stimmrecht entsprechend der Form der Mitgliedschaft (gem. Art. 7) an der Mitgliederversammlung des Verbandes teilzunehmen und Anträge (gem. Art. 15) zu stellen
  • b) auf regelmässige und angemessene Information über die Aktivitäten des Verbandes

Art. 10 Pflichten

Mitglieder übernehmen folgende Verpflichtungen:

  • a) Ziele und Zweck des Verbandes zu fördern
  • b) Die statutarischen Bestimmungen und Verbindlichkeiten zu erfüllen
  • c) Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes als verbindlich anzuerkennen
  • d) Entrichtung eines von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages

Art. 11 Austritt

Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit möglich. Austritte sind beim Vorstand schriftlich einzureichen, wobei der Beitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist.

Art. 12 Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband entscheidet der Vorstand. Die Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied erfolgt schriftlich. Der Entscheid ist innert 30 Tagen schriftlich anfechtbar an den Vorstand zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung.

Art. 13 Blaukreuz-Organisationen

Assoziierte Organisationen unterstützen den Zweck und die Ziele des Verbandes. Sie sind berechtigt, die Marke Blaues Kreuz gemäss den Bestimmungen des Zentralverbandes zu tragen. Der Verband unterstützt assoziierte Organisationen bei Bedarf und im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Dienstleistungen. Daraus entstehen dem Verband keine finanziellen Verpflichtungen.

Mitglieder von assoziierten Organisationen wie zum Beispiel Blaukreuzvereine, Bezirksverbände oder Blaukreuzmusiken sind in der Regel gleichzeitig Mitglied beim Verband.

Art. 14 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Geschäftsleitung
  • d) die Revisionsstelle

Art. 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal des Jahres statt. Dazu ist spätestens 30 Tage vorher schriftlich einzuladen. Unterlagen zu Geschäften der Mitgliederversammlung sind ebenfalls spätestens 30 Tage vorher den Mitgliedern zuzustellen.

Anträge für die Traktandierung von Geschäften sind bis spätestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten bzw. die Präsidentin zu richten.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Der Vorstand regelt die Protokollführung.

Art. 16 Stimmrecht

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Art. 17 Beschlussfassung an der Mitgliederversammlung

Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten.

Für die Änderung der Statuten und für die Auflösung des Verbandes ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Dabei ist die eingeschränkte Stimmberechtigung gem. Art. 7 dieser Statuten zu beachten.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Anwesenden geheime Wahl oder geheime Abstimmung verlangt.

Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 18 Aufgaben

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • a) Änderung der Statuten
  • b) Beschluss über Auflösung, Fusion, Rechtsformumwandlung und -Spaltung
  • c) Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlung
  • d) Abnahme der Jahresberichte
  • e) Genehmigung der Jahresrechnung
  • f) Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle
  • g) Festsetzung der Jahresbeiträge für die Verbandsmitglieder
  • h) Beschluss über die Anträge von Mitgliedern
  • i) Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verbandes
  • j) Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • k) Wahl der Revisionsstelle
  • l) Erlass eines Entschädigungsreglements

Art. 19 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin konstituiert er sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich, es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann weitere Arbeitnehmende des Verbandes sowie externe Expertinnen und Experten mit beratender Stimme einladen.

Art. 20 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

In dringenden Fällen oder wenn dies der Vorstand vorgängig beschliesst, können Beschlüsse auf dem Zirkularweg eingeholt werden.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei Zirkularentscheiden ist sinngemäss zu verfahren. Es gelten die gesetzlichen Ausstandspflichten gem. Art. 68 ZGB.

Art. 21 Aufgaben Vorstand

Der Vorstand ist das oberste leitende und vollziehende Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind:

  • a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden
  • b) Ausarbeitung und Handhabung von Statuten und Reglementen
  • c) Beschlussfassung über das Budget und alle Ausgaben
  • d) Entgegennahme von Schenkungen bzw. Legaten
  • e) Sorgfältige Bewirtschaftung der Verbandsfinanzen
  • f) Vertretung des Verbandes nach innen und aussen
  • g) Anstellung und Entlassung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers sowie der Mitglieder der Geschäftsleitung.
  • h) Wahl von Stiftungsratsmitgliedern
  • i) Festlegung strategischer Grundsätze/Ziele und Jahresziele
  • j) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und weiterer Verbandsanlässe
  • k) Erlass von Kompetenz- und Unterschriftenregelungen
  • l) Erlass des Geschäfts- Personal- und Spesenreglements
  • m) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Art. 22 Aufgabendelegation

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder Dritten zur Bearbeitung übergeben.

Zur Beratung und Lösung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen einsetzen und ihnen entsprechende Aufträge erteilen. Er legt deren Leitung und Zusammensetzung fest. Die Kommissionen erstatten ihm Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 23 Weitere Geschäftsaktivitäten

Der Verband kann weitere Geschäftsaktivitäten, die den Verbandszielen dienen, betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Art. 24 Geschäftsleitung

Der Vorstand delegiert durch ein Geschäftsreglement bestimmte Aufgaben und Kompetenzen an eine Geschäftsleitung unter dem Vorsitz des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin. Ihr obliegt die Umsetzung der Art. 3 bis 6 dieser Statuten.

Der Vorstand beaufsichtigt deren Geschäftstätigkeit und erlässt eine verbindliche Aufbau- und Ablauforganisation. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Vorstandes ist Vorgesetzte(r) des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.

Art. 25 Rechnungswesen

Der Verband führt eine eigene Rechnung. Ihre Erträge sind:

  • a) Mitgliederbeiträge
  • b) Beiträge der öffentlichen Hand
  • c) Zuwendungen
  • d) Erträge aus Veranstaltungen und Aktivitäten zur Mittelbeschaffung
  • e) Erträge aus Vermögenswerten
  • f) Abgeltung für erbrachte Leistungen
  • g) Weitere Einnahmen
  • h) Vermögensverzehr

Die Rechnungslegung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Sie berücksichtigt dabei die Richtlinien der ZEWO sowie die Vorgaben aus Leistungsvereinbarungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 26 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist zwingend durch ein im Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragenes Revisionsunternehmen zu besetzen. Sie prüft die Jahresrechnung des Verbandes und erstattet Bericht mit Antrag an die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

 

IV. Schlussbestimmungen

Art. 27 Auflösung des Verbandes

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Vorrang hat eine Organisation des Blauen Kreuzes oder eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Ziel und Zweck.

Art. 28 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche vereinsinternen Streitigkeiten ist Bern.

Art. 29 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Statuten, beschlossen an der Gründungsversammlung vom 10. Juni 2017, treten per sofort in Kraft.

Bern, den 10. Juni 2017

 

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